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Die Gemeinde Höhnhart fördert aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2000 ab 01. Jänner 2001 nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hierfür jeweils im Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden Förderungsmittel Gewerbe- und Handelsbetriebe im Sinne des Kommunalsteuergesetzes.
a) österreichische Staatsbürgerb) Gewerbe- Handels- und Industriebetriebe mit Standort Höhnhartc) Förderungswerber müssen im Besitz einer Gewerbeberechtigung sein und diese selbst ausüben oder Pächter eines Betriebes im Sinne des Gewerbeordnung 1973 sein.
Schaffung von neuen (zusätzlichen) Arbeitsplätzen; Ausgangsbasis Beschäftigtenstand Dezember 2000.
50%ige Rückerstattung der für den jeweils neu geschaffenen Arbeitsplatz entrichteten Kommunalabgabe auf die Dauer von zwei Jahren.Der zweijährige Zeitraum beginnt ab dem Datum der Einstellung zu laufen.Eine rückwirkende Förderung kann daher nur jeweils innerhalb des Kalenderjahres (bis 31.03. des Folgejahres) gewährt und bei der Kommunalsteuererklärung berücksichtigt werden.
- Schriftliches Ansuchen an die Gemeinde (Formular finden Sie unten angehängt!)- es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung- bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Förderung kann die Gemeinde nach Bekanntwerden die Förderung zurückfordern.
Für jede/n neue/n Mitarbeiter/in ist ein eigenes Ansuchen zu stellen:
Das Ausfüllen aller mit * gekennzeichneten Felder ist erforderlich.
Ich habe die Richtlinien zur Kenntnis genommen und bin mir bewusst, dass falsche Gesuchsangaben, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Steuerprüfer festgestellt werden sollten, zu einer Rückforderung der Förderung führen.